Noch immer ist eine Vollzeitpensum die Norm und Teilzeitarbeit die Ausnahme. Das führt häufig zu Fragen und rechtlichen Unsicherheiten. Einige Antworten auf wichtige Fragen finden Sie hier.
Das Gesetz verlangt keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, doch schriftliche Vereinbarungen sind immer besser als mündliche. Im Vertrag sollten Lohn, Arbeitszeit, Lohnzahlung im Krankheitsfall und allfällige Gratifikationen festgehalten werden. Die Bestimmungen des Obligationenrechts und des jeweiligen Gesamtarbeitsvertrages gelten grundsätzlich auch für Teilzeitarbeitende.
Je klarer sie definiert ist, umso besser. Es empfiehlt sich, vertraglich feste Arbeitszeiten oder wenigstens ein Mindestpensum zu vereinbaren. Idealerweise wird bereits im Voraus festgelegt, wie darüber hinaus geleistete Einsätze abgegolten werden.
Was über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit. Überstunden können entweder durch Freizeit in gleicher Dauer kompensiert oder müssen mit 25 Prozent Lohnaufschlag entschädigt werden. Oft wird in Arbeitsverträgen jedoch festgehalten, dass Teilzeitern nur jene Stunden als Überstunden angerechnet werden, die über das betriebsübliche Vollzeitpensum hinausgehen.
Im Gegensatz zu Aushilfen können alle Festangestellten Feiertage einziehen. Aufgepasst allerdings bei fixen Freitagen: Wer regelmässig freitags nicht arbeitet, kann den Karfreitag nicht kompensieren. Arbeiten Sie jedoch beispielsweise vier Tage wöchentlich und haben jeweils am Donnerstag frei, hat Ihr Arbeitgeber kein Anrecht darauf, dass Sie in der Woche vor Ostern wegen des ohnehin arbeitsfreien Karfreitags zusätzlich am Donnerstag arbeiten. Anders sieht es aus, wenn Sie Ihren Freitag jeweils an ganz unterschiedlichen Wochentagen einziehen: In diesem Fall kann Ihr Chef ausnahmsweise auch den Karfreitag zu Ihrem Freitag erklären.
Berechnungsgrundlage für den Ferienanspruch von Teilzeitarbeitenden sind mindestens vier Wochen Ferien. Während Vollzeitangestellte üblicherweise zwanzig Arbeitstage als Ferien beziehen können, sind beispielsweise bei einem 50-Prozent-Pensum zehn Arbeitstage. Bei einem unregelmässigen Arbeitspensum ist es oft schwierig, den Ferienanspruch zu berechnen. Er wird daher häufig auf dem monatlich zugestellten Lohnausweis separat ausgewiesen und mit einem Salärzuschlag auf den Stundenlohn abgegolten. Es gelten folgende Ansätze: 8.33 Prozent bei vier, 10.63 Prozent bei fünf und 13.04 Prozent Salärzuschlag bei sechs Ferienwochen.
Wer mehr als acht Stunden wöchentlich bei einem Arbeitgeber tätig ist, ist automatisch auch gegen Nichtbetriebsunfälle versichert. Bei einer unregelmässigen Teilzeitarbeit wird auf die durchschnittliche Arbeitszeit während der letzten drei oder zwölf Monate abgestellt. Berufsunfall: Unfälle auf dem Arbeitsweg sind immer versichert. Dies gilt auch für Teilzeitarbeitende, die weniger als acht Stunden wöchentlich arbeiten.
Wer regelmässig stunden- oder tageweise in einer Firma arbeitet, sollte auf einen Monatslohn bestehen. Er garantiert ein regelmässiges Einkommen, unabhängig von Feiertagen – im Gegensatz zur Arbeit im Stundenlohn, bei der Feiertage, Absenzen durch Arzttermine usw. nicht vergütet werden. Aufgepasst: Vergewissern Sie sich, dass Ihr Teilzeitpensum nicht proportional schlechter entlöhnt wird als eine Vollzeitstelle.
Höhe und Auszahlungsart der Kinderzulagen sind kantonal geregelt. In der Regel beläuft sich der Beitrag pro Kind auf CHF 150.– oder CHF 200.–. Die Höhe der Auszahlung hängt zum Teil vom Arbeitspensum ab. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber und bei der kantonalen Ausgleichskasse nach der derzeit gültigen Regelung.
Nur wer mehr als CHF 24’720.– brutto jährlich verdient, wird obligatorisch in die betriebliche Altersvorsorge aufgenommen. Es gibt allerdings fortschrittliche Vorsorgeeinrichtungen, die von dieser Standardregel abweichen. Für alle andern gilt: Wer mehrere kleine Einkommen hat, die zusammen gerechnet diesen Betrag ergeben, kann sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen – entweder durch einen Arbeitgeber oder direkt bei einer Auffangeinrichtung. Die jeweiligen Arbeitgeber sind dann verpflichtet, anteilsmässig die Arbeitgeber-Beiträge der Prämien zu übernehmen.
Sowohl der 13. Monatslohn als auch die Gratifikation sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Am vorteilhaftesten ist der 13. Monatslohn als fester Lohnbestandteil, da er so auch in schlechten Geschäftsjahren ausbezahlt werden muss.